FAQ - Antworten auf Ihre Fragen

Worauf habe ich als Unfallgeschädigter Anspruch?

Wenn Ihnen unverschuldet bei einem Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist, haben Sie nach §249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Dazu zählen auch Positionen, welche zur Feststellung der vollständigen Schadenhöhe und zur Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung notwendig sind.

Unter anderem wäre dies:

  • Die freie Wahl eines KFZ- Sachverständigen
  • Die freie Wahl eines Rechtsanwalts
  • Die freie Wahl der Reparaturwerkstatt
  • Ausgleich der entstandenen Wertminderung
  • Wahlweise Ersatzmobilität oder Nutzungsausfallentschädigung
  • Erstattung sämtlichen Eigentums, dass beim Unfall beschädigt wurde
  • Erstattung einer Unfallkostenpauschale für anfallende Zusatzkosten
  • Übernahme der Abschleppkosten
  • Bei Verletzungen, Anspruch auf Schmerzensgeld

 

Warum ist es wichtig einen neutralen & unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen?

Um die vollständige Schadenregulierung zu erhalten, die Ihnen zusteht, ist ein unabhängiger und neutraler Sachverständiger besonders wichtig. Ein Gutachter der gegnerischen Versicherung wird in der Regel im Interesse seines Auftrag- bzw. Arbeitgeber, nämlich der Versicherung agieren.

Ein neutraler Sachverständiger hingegen betrachtet die Sache objektiv und unvoreingenommen, wodurch eine gerechte und vor allem vollständige Schadenregulierung überhaupt erst möglich ist.

 

Wann ein Gutachten erstellen lassen und wann reicht ein Kostenvoranschlag?

In der Regel wird bei Kleinschäden, auch Bagatellschäden genannt ein Kostenvoranschlag erstellt, da die Versicherungen die Kosten für ein Gutachten erst übernehmen, sobald die Schadenhöhe die Bagatellschadengrenze von 750€ übersteigt.

Bei einer Schadenhöhe von über 750€ empfiehlt sich das Gutachten auf jeden Fall in Anspruch zu nehmen, da in einem gewöhnlichen Kostenvoranschlag Positionen wie z.B. Nutzungsausfall, Wertminderung, etc. nicht einkalkuliert werden und auch eine Fotodokumentation bleibt lediglich dem Gutachten vorbehalten. 

Ein weiterer wichtiger Vorteil, den nur ein vollwertigen Gutachten bietet, ist seine beweissichernde Funktion, falls es zum Streitfall kommen sollte.

Wenn Sie unsicher sind, was für Sie der beste und sicherste Weg ist, rufen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie unverbindlich welches unserer Angebote am besten zu Ihnen passt.

 

Wer beauftragt den Gutachter im Schadenfall?

Im Falle eines Haftpflichtschadens, also eines unverschuldetem, von einer anderen Person verursachten Unfallschadens, liegt das Weisungsrecht beim Geschädigten. Hier gibt also der Geschädigte selbst den Ton an und hat das Recht allein einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

Anders sieht es im Kaskoschadenfall, also einem selbst verursachten Schaden, oder auch bei einem Wildschaden aus. Hier liegt das Weisungsrecht allein bei der Versicherung, welche in der Regel auch selbst einen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt.

 

Wo findet die Begutachtung zur Schadenfeststellung statt?

Das hängt von der Art und dem Umfang des Schadens ab. Wenn Art und Lage der Beschädigungen, eine Schadenfeststellung ohne Hilfsmittel wie Hebebühne oder sonstiges zulassen, ist der Besichtigungsort egal. Im Normalfall kommt der Sachverständige zu Ihnen nach Hause, Ihrem Arbeitsplatz oder Ihrer Werkstatt, je nachdem wo sich das Fahrzeug befindet. Eine Besichtigung beim Sachverständigen ist aber natürlich auch möglich.

Bei starken Beschädigungen, die auch nicht ersichtliche Bauteile betreffen können, oder bei Schäden an der Unterseite des Fahrzeuges ist jedoch eine Besichtigung in einer Werkstatt mit Hilfe einer Hebebühne und eventueller Freilegung von Schadenbereichen durch die Werkstatt erforderlich. Hierbei entstehende Kosten für Demontage- und Montagearbeiten gehören zur Schadenfeststellung und werden ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen.

 

Wie läuft die Begutachtung ab?

Bei der Begutachtung des Schadens werden alle relevanten Informationen die zur Gutachtenerstellung notwendig sind gesammelt. Dazu gehören neben Fotos von den unfallbedingt eingetretenen Schäden auch Fotos von eventuell vorhandenen Vorschäden, der Fahrgestellnummer, des Kilometerstandes, des Allgemeinzustandes, etc. und die Aufnahme aller relevanten Fahrzeugdaten wie z.B. nächste HU, Fahrgestellnummer in den Fahrzeugpapieren, Reifenprofiltiefe und vielem mehr.

 

Was muss ich zur Begutachtung mitbringen?

Neben Ihrem Fahrzeug benötigt der Sachverständige zur Aufnahme aller wichtiger Fahrzeugdaten den Fahrzeugschein und den Fahrzeugschlüssel. Hilfreich ist es auch, wenn der Fahrzeughalter vor Ort ist, oder jemand der Angaben über das Fahrzeugmachen kann wie z.B. über die Anzahl der Vorbesitzer, eventuelle Vorschäden, usw. Wenn ein Unfallbericht der Polizei und bereits eine Schadennummer der Versicherung vorhanden ist, bringen Sie dies bitte ebenfalls mit zur Besichtigung.

 

Wer kommt für die Kosten des Gutachtens auf?

Bei einem unverschuldeten Unfall muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für alle Ihnen durch den Unfall entstandenen Kosten aufkommen. Dazu gehört auch die Erstellung eines Gutachtens.

Auf Wunsch rechnen wir direkt mit der Versicherung ab, so dass Sie keine Zahlungen an uns vornehmen müssen.

 

Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens?

Normalerweise dauert die Erstellung 2-3 Werktage. Dabei kommt es auf den Umfang an, wie z.B. die Ermittlung des Restwertes wenn nötig, oder eine Nachbesichtigung im demontierten Zustand des Fahrzeuges. 

Der Versand des Gutachtens auf dem Postweg kann dazu auch noch einmal 2-3 Werktage in Anspruch nehmen. Hier empfiehlt sich in der Regel der schnelle und Umweltschonende Versand des Gutachtens als Email.

 

Muss ich mein Fahrzeug reparieren, oder kann ich mir das Geld auch auszahlen lassen?

Sie haben das Recht sich den Schaden „fiktiv“ auszahlen zu lassen. Hierzu sollten Sie jedoch einige Dinge beachten, damit Sie sich später nicht über eine geringere Auszahlung als im Gutachten angegeben wundern.

Zum einen erhalten Sie den Betrag nur Netto. MwSt. wird nur dann von der Versicherung gezahlt, wenn diese auch tatsächlich anfällt. Wenn Sie gezahlte MwSt. durch Kaufbelege oder Werkstattrechnungen nachweisen können, wird diese von der Versicherung gezahlt.

Des Weiteren werden Stundenverrechnungssätze von Markengebundenen Werkstätten bei der fiktiven Abrechnung auf die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der Freien Werkstätten in der Umgebung gekürzt.

Oft werden leider auch unrechtmäßig Posten von der Versicherung gekürzt, welche Ihnen jedoch zustehen. Sollten Sie sich in diesem Fall unsicher sein, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

Wer trägt die Kosten bei einer Teilschuld?

Wenn Ihnen bei einem Unfall eine Teilschuld zugesprochen wird, kommt es darauf an welcher prozentuale Grad der Schuld Ihnen angelastet wird. Wenn Ihnen z.B. 50% der Schuld zugesprochen wird, tragen Sie die Kosten des Gutachtens ebenfalls zu 50%.

Sollten Sie sich unsicher sein, was in Ihrem Fall auf Sie zukommt, beraten wir Sie gerne kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie uns dazu einfach an.

 

Wann erhalte ich eine Nutzungsausfallentschädigung?

Sollte Ihr Fahrzeug Aufgrund der unfallbedingten Reparatur ausfallen, oder Sie müssen sich bei einem Totalschaden ein neues Fahrzeug besorgen, steht Ihnen für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können, ein Ersatzfahrzeug zu. 

Sollten Sie kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen, haben Sie für die Ausfallzeit Ihres Fahrzeuges ein Recht auf Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und dem Fahrzeugalter Ihres Fahrzeuges.

Siehe auch „Nutzungsausfalltabelle“ im Bereich Wissenswertes.

 

Was bedeutet „merkantile Wertminderung“?

Sollte Ihr zuvor unfallfreies Fahrzeug durch einen unverschuldeten Unfall erheblich beschädigt worden sein, verändert sich durch die Tatsache, dass Ihr Fahrzeug nun ein Unfallfahrzeug ist und Sie dies bei einem Verkauf angeben müssen, der Verkaufswert des Fahrzeuges. 

Dieser „Wertverlust“ wird als merkantile Wertminderung bezeichnet und fällt bis zu einem bestimmten Fahrzeugalter (meistens ca. 5 Jahre) und einer Laufleistung von ca. 100.000 km an. Der vom Sachverständigen mit Hilfe verschiedener Berechnungsmethoden errechnete Minderwert ist ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu zahlen.

 

Muss ich bei einem Totalschaden mein Fahrzeug an den Höchstbietenden Restwertankäufer verkaufen?

Nein. Das Fahrzeug ist und bleibt Ihr alleiniges Eigentum und über den Verkauf entscheiden alleine Sie selbst. 

Im Totalschadenfall wird Ihr Fahrzeug zur Ermittlung des Restwertes, also dem Wert im beschädigten Zustand anonymisiert in so genannte Restwertbörsen eingestellt, wo Restwertankäufer ein verbindliches Gebot für das beschädigte Fahrzeug abgeben. Zu diesem befristeten Gebot muss der Ankäufer Ihr Fahrzeug kaufen, wenn Sie dem Angebot zustimmen.

Der Restwert wird vom Wiederbeschaffungswert bei der Auszahlung im Totalschadenfall abgezogen. 

Es bleibt jedoch alleine Ihre Entscheidung, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren oder verkaufen möchten. 

Aber Achtung: 

Wenn Sie das Fahrzeug für einen weit höheren Preis verkaufen, müssen Sie dies der Versicherung melden. Da Sie sich an dem Unfall nicht bereichern dürfen, wird der höhere Verkaufswert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.

 

Was ermöglicht die 130% Regel?

Bei der 130% Regel haben Sie die Möglichkeit Ihr Fahrzeug trotz eines Wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen.

Die Bedingungen dafür sind, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, die Reparatur nachweislich in einer Werkstatt und nach Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wird und das Fahrzeug durch den Eigentümer mindestens für weitere 6 Monate angemeldet bleibt und weiter genutzt wird.

 

Was ist die „HIS“ oder auch „HIS-Datei“ ?

Das „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“, kurz: HIS, soll zur Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug dienen. Im HIS werden Informationen zu eingetretenen und gemeldeten Schäden an Fahrzeugen gespeichert, damit zum Beispiel Versuche von doppelter Abrechnung von Unfallschäden oder verschweigen von Vorschäden aufzudecken.

Gemäß DSGVO hat jeder Bürger das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft zu Person und Fahrzeug anzufordern. Informationen hierzu finden Sie auch hier: https://www.informa-his.de/

 

Was ist eigentlich...

Restwert (RW)

Der Restwert beschreibt den Wert, den Ihr Fahrzeug in dem beschädigten, unreparierten Zustand noch Wert ist. Das beschädigte Fahrzeug wird in einer Restwertbörse bestimmten Ankäufern angeboten. Diese Ankäufer können ein Gebot abgeben, für welches diese das Fahrzeug kaufen würden. Das höchste dieser Gebote wird als Restwert für Ihr Fahrzeug im Gutachten verwendet. Ob Sie das Fahrzeug für den gebotenen Preis verkaufen oder nicht, dürfen Sie natürlich selber entscheiden.

Wiederbeschaffungsaufwand (WA)

Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand. (WA=WB-RW)

Wertminderung (WM)

Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, verliert es durch die Tatsache, dass es sich jetzt nicht mehr um ein unfallfreies Fahrzeug handelt und Sie verpflichtet sind dies bei einem späteren Verkauf des Fahrzeuges anzugeben, an Wert, da Unfallwagen niedrigere Verkaufspreise erzielen als unfallfreie Fahrzeuge. Der Wert, den Ihr Fahrzeug weniger Wert ist, gilt es jetzt zu ermitteln. Ein Sachverständiger kann über bestimmte Berechnungsmethoden diesen Wert ermitteln und übernimmt ihn in sein Gutachten, da Ihnen die Wertminderung bei einem unverschuldeten Unfall erstattet werden muss.

Reparaturaufwand (RA)

Der Reparaturaufwand setzt sich aus den Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung zusammen. (RA=RK+WM)

Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wert bildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Nutzungsausfall-Entschädigung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug durch einen nicht selbst verschuldeten Unfall nicht mehr nutzen können, da er nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist, oder für die Reparatur in die Werkstatt muss, entsteht Ihnen ein Nutzungsausfall. Sie können sich jetzt aussuchen, ob Sie für diesen Nutzungsausfall eine Entschädigung oder einen Leihwagen in Anspruch nehmen möchten.

Wenn Sie einen Leihwagen benötigen, sollten Sie jedoch darauf achten, eine Fahrzeugklasse niedriger zu wählen, wie Ihr beschädigtes Fahrzeug. Fahren Sie zum Beispiel einen VW Golf, empfiehlt sich einen VW Polo als Leihwagen zu nehmen, da die gegnerische Versicherung sonst einen Abzug für die sogenannte Eigenersparnis vornimmt, weil Sie bei Ihrem Fahrzeug die gefahrenen km eingespart haben. 

Nutzen sollten Sie einen Leihwagen auf jeden Fall auch, denn wenn Sie den Leihwagen so gut wie gar nicht nutzen und die Fahrten durch ein Taxi günstiger gewesen wären, sind vermeidbare Kosten aufgetreten und die Versicherung kürzt die an Sie zu zahlenden Mietwagenkosten.

Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden liegt dann vor, wenn es aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, den entstandenen Schaden in einer Werkstatt reparieren zu lassen.

Unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden ist wie der Name schon verrät, kein richtiger Totalschaden. Er liegt dann vor, wenn zum Beispiel ein so gut wie neues Fahrzeug, welches weniger als 1000km gelaufen ist und nicht länger als vier Wochen zugelassen ist bei einem Unfall so stark beschädigt wurde, dass die Reparaturkosten mindestens 30% des Fahrzeugwertes betragen. Dieses eigentlich neue Fahrzeug gilt nun als Unfallfahrzeug. Die Tatsache, nun ein Unfallfahrzeug statt eines eigentlich neuen Fahrzeuges zu besitzen ist für den Fahrzeugeigentümer nicht zumutbar. Er kann daher, wenn er das beschädigte Fahrzeug verkauft und sich ein neues Fahrzeug kauft, auf Totalschadenbasis abrechnen.

Bagatellschaden

Kleinere Schäden, mit Schadenshöhe von unter 750€ werden Bagatellschäden genannt. Wenn der Schaden geringer ist, sollte abgewogen werden, ob ein vollständiges Gutachten, oder aber ein Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag gewählt werden sollte, da die Versicherung unter Umständen die Übernahme der Kosten für das Gutachten unter der Bagatellschadengrenze verweigern kann.

Ein seriöser Sachverständiger wird Sie in diesem Fall jedoch immer darüber informieren, wenn das Risiko entsteht, dass für Sie unerwartete Kosten anfallen werden.

Totalschaden

Wenn der entstandene Schaden so hoch ist, dass eine Reparatur teurer wäre als der Kauf eines gleichwertiges Fahrzeuges kosten würde, spricht man von einem Totalschaden. In diesem Fall würde die Versicherung Ihnen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des ermittelten Restwertes auszahlen.

130% Regelung

Es gibt die Möglichkeit, sein Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen. Die 130% Regelung.

Wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, die Reparatur nachweislich von einer Fachwerkstatt ausgeführt wird und Sie das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiter nutzen, können Sie die 130% Regelung in Anspruch nehmen.

Oldtimer

Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, dessen Erstzulassung vor mindestens 30 Jahren erfolgte und die in einem erhaltungswürdigen Originalzustand aufweisen, oder mit zeitgemäßen Umbauten versehen wurden, jedoch im wesentlichen nicht zu weit vom originalen Zustand abweichen.

fiktive Abrechnung

Als Geschädigter haben Sie die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung. Das bedeutet, dass Ihnen die Schadenhöhe netto ausgezahlt werden kann. Liegen die Reparaturkosten über 70% des Wiederbeschaffungswertes, kann jedoch der Restwert in Abzug gebracht werden.

Reparaturkostenbestätigung

Unfälle, die über eine Haftpflichtversicherung reguliert werden, landen in der Regel auch in der HIS-Datei. Die HIS-Datei ist das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungen. Dieses System gibt es seit 1993 und dient unter anderem dazu, dass Unfälle nicht doppelt abgerechnet werden, oder Vorschäden verschwiegen werden. Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall repariert wird, dient die Reparaturbestätigung dazu, nachweisen zu können, dass Ihr Fahrzeug auch tatsächlich wieder in unbeschädigtem Zustand ist. Kommt es jetzt wieder zu einem Unfall, kann somit nicht mehr angezweifelt werden, dass der erste Schaden doppelt abgerechnet werden soll und es sind daher auch keine Abzüge der Versicherung bei einem erneuten Unfall gerechtfertigt.

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Jan Schlarmann - Ihr KFZ-Gutachter & KFZ-Sachverständiger in Friesoythe, Cloppenburg, Oldenburg und Umgebung für Schadengutachten, Oldtimergutachten, Wertgutachten, Kostenvoranschlag, Fahrzeugbewertung, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderungsermittlung

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